Wer Erste Hilfe leistet, ist gut abgesichert
Hamburg (bgw) – Wer Erste Hilfe leistet, ist gleich in zweifacher Hinsicht abgesichert: wenn er einen Fehler macht und wenn er sich bei der Hilfeleistung selbst verletzt, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Für die meisten Menschen eine Schreckensvorstellung: an einen Unfall zu geraten, bei dem Verletzte, womöglich Schwerverletzte, gerettet und notversorgt werden müssen. Viele haben Angst, etwas falsch zu machen und die Unfallopfer zusätzlich zu gefährden. Und auch die Befürchtung schwingt mit, sich in der Hektik selbst zu verletzen.
Für beide Fälle ist vorgesorgt, teilt die BGW mit. Wer Erste Hilfe leistet, ist sowohl rechtlich geschützt als auch gesetzlich unfallversichert. „Ersthelfer, die nach bestem Wissen handeln, müssen auch dann keine Konsequenzen fürchten, wenn sie einen Fehler machen“, weiß BGW-Expertin Sigrid Neumann. „Unterlassene Hilfeleistung dagegen ist strafbar. Und verletzt sich jemand bei der Ersten Hilfe selbst, so gilt dies als Unfall, der gesetzlich versichert ist.“
In diesem Fall genügt eine formlose Meldung: wenn im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg Erste Hilfe geleistet wurde, bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft, im privaten Bereich bei der Unfallkasse des Bundeslandes.
Viele zögern bei der Ersten Hilfe, weil sie gar keine Kenntnisse mehr oder nur noch Halbwissen haben. Oft liegt der Erste-Hilfe-Kurs während der Fahrschule Jahrzehnte zurück. „Eine prima Idee für Berufstätige ist es daher, sich zum Betrieblichen Ersthelfer ausbilden zu lassen“, empfiehlt Sigrid Neumann. „So kann man sich verloren gegangene Kenntnisse ganz schnell wieder aneignen.“
Die Ausbildung besteht aus einem 16-stündigen Lehrgang, der spätestens alle zwei Jahre durch ein Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden muss. Eine Liste der zugelassenen Anbieter ist im Internet unter www.bg-qseh.de zu finden.
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