Weniger Notfallkrankenhäuser: Konsequenzen für den Rettungsdienst?

Berlin (rd_de) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag (19.04.2018) beschlossen, künftig ein gestuftes System der stationären Notfallversorgung einzuführen. Von den derzeitigen 1.748 allgemeinen Krankenhäusern werden nach der neuen Regelung etwa 1.120 Kliniken als Notfallkrankenhäuser eingestuft – und mit finanziellen Zuschläge versehen. Hat die Umstrukturierung Folgen für den Rettungsdienst?

Voraussetzung, um diese Zuschläge zu erhalten, ist der Nachweis bestimmter Mindestanforderungen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass eine qualitativ gute Notfallversorgung erfolgt. Zu den Mindestanforderungen für die Basisnotfallversorgung (Stufe 1) gehören unter anderem:

Anzeige

• Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Innere Medizin am Standort
• Aufnahme von Notfällen in einer Zentralen Notaufnahme
• Facharzt ist innerhalb von 30 Minuten beim Patienten
• Intensivstation mit mindestens sechs Betten

Neben den Mindeststandards für die Basisnotfallversorgung enthält die Regelung des G-BA auch die Anforderungen an eine erweiterte und umfassende Notfallversorgung. Die allgemeine Hilfeleistungspflicht jedes Krankenhauses bleibt von der Zuordnung oder Nichtzuordnung zur Notfallversorgung unberührt.

Um die stationäre Notfallversorgung auch in strukturschwachen Regionen zu stärken, werden alle Krankenhäuser, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Sicherstellungszuschlägen erfüllen, mindestens als Basisnotfallversorgungskrankenhäuser eingestuft.

„Von den jetzigen 1.748 allgemeinen Krankenhäusern werden nach der neuen Regelung etwa 1.120, also etwa 64 Prozent, Zuschläge erhalten. Die 36 Prozent der Häuser, die keinen Zuschlag erhalten, haben ganz überwiegend auch in der Vergangenheit keine Notfallversorgung erbracht: Auf diese 36 Prozent der Krankenhäuser entfallen nur ca. 5 Prozent der im letzten Jahr behandelten Notfälle“, erläutert Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses.

“Besteht noch erheblicher Regelungsbedarf”

Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass die geplanten Veränderungen keine gravierenden Konsequenzen unter anderem für den Rettungsdienst hätten. Doch auszuschließen ist das offenbar nicht. Die Erreichbarkeit der Notfallversorgung müsse weiterhin gewährleistet bleiben, sodass Änderungen der Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwingend in der Gesamtschau mit ambulanter Versorgung und Rettungsdienst betrachtet und auch aus einer Hand geplant werden müsse, fordert Martin Pin, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft interdisziplinärer Notfall- und Akutmedizin (DGINA). „Hier besteht noch erheblicher Regelungsbedarf“, mahnt Pin.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Übergangsbestimmungen sind für Anforderungen an eine Zentrale Notaufnahme und an die Qualifikation des Fachpersonals in der Zentralen Notaufnahme festgelegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter rechtsverbindlich zu entscheiden.

(Symbolfoto: Techniker Krankenkasse; 20.04.2018)

Immer dabei: Mit unserem AboPlus können Sie das Rettungs-Magazin klassisch als Heft und jederzeit als digitales ePaper zum Beispiel auf einem Tablet lesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert