Thüringen hält an Rettungsassistenten bis 2028 fest

(Bild: Wirestock Collection/Shutterstock)Erfurt (LT TH) – Anfang November 2023 hat der Landtag Thüringens das Rettungsdienstgesetz des Landes geändert. Unter anderem werden die Einsatzmöglichkeiten von Rettungsassistenten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen oder als Fahrer von Noteinsatzfahrzeugen bis Ende 2028 verlängert.

Um die Leitstellendisponenten landesweit einheitlich qualifizieren zu können, hat der Landtag die Landesregierung beauftragt, eine Lehrleitstelle einzurichten, zu betreiben und zu finanzieren. Zudem wird die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Übergangsregelung zur Weiterbeschäftigung von Rettungsassistenten als Disponenten in den zentralen Leistellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen bis einschließlich 31. Dezember 2028 verlängert. So soll angesichts der Personallage der bodengebundene Rettungsdienst weiterhin sichergestellt werden.

Anzeige

Das am Notfallort tätige Rettungspersonal soll künftig Telenotärzte digital hinzuziehen können, um sich bei notfallmedizinischen Entscheidungen besser beraten zu können. Die Aufgabe, ein entsprechendes Telenotarztsystem einzurichten, hat der Landtag der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen übertragen. Zugleich hat der Landesgesetzgeber die datenschutzrechtlichen Fragen geregelt, die sich aus der Aufzeichnung von Bild- und Tondaten beim Einsatz von Telenotärzten ergeben. Die Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst erhalten das Recht, die Ersthelferalarmierung über mobile Endgeräte zu erproben. So sollen Ersthelfer aus der Umgebung schneller am Notfallort sein können. Studien zufolge kann damit die Qualität der Ersten Hilfe verbessert werden.

Änderungen hat der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit auch für die europäische Notrufnummer 112 beschlossen. Entsprechend EU-rechtlicher Vorgaben müssen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicherstellen, dass die Leitstellen Notrufe mit den gleichen Kommunikationsmitteln beantworten, wie sie eingegangen sind. Die Vorgabe dient der Barrierefreiheit.

Nach dem Vorbild anderer Länder fügte der Landtag außerdem eine Experimentierklausel in das Rettungsdienstgesetz ein. Sie ermöglicht den Aufgabenträgern, zeitlich befristet von gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, um neue Versorgungskonzepte erproben zu können. Erforderlich ist dafür eine Genehmigung seitens des für das Rettungswesen zuständigen Landesministeriums, das dazu eine Stellungnahme des Landesbeirats für das Rettungswesen einholen muss.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert