10-Minuten-Frist darf nicht aufgeweicht werden

(Bild: FooTToo/Shutterstock)Stuttgart (VG) – Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat am vergangenen Montag (06.11.2023) entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die Hilfsfrist für das ersteintreffende Rettungsmittel nicht aufweichen darf.

Am 5. Mai 2023 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die bisherige Berechnung der Hilfsfrist für unwirksam erklärt. Die dortigen Bestimmungen zur Hilfsfrist waren nach Ansicht der Richter nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die gesetzliche Frist von „möglichst nicht mehr als zehn Minuten“ dürfe nicht vollständig außer Acht gelassen werden.

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Anschließend wies das Innenministerium Baden-Württemberg die Regierungspräsidien des Landes sinngemäß an, vorläufig die Hilfsfrist weiterhin nach den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärten Vorschriften zu berechnen. Begründung: Die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs wichen deutlich von den Realitäten in der Notfallrettung und damit von den Grundlagen der bisherigen Hilfsfristberechnung ab. Sie seien wohl so zu verstehen, dass sie sich nur auf bestimmte Rettungseinsätze bezögen.

Zwölf Antragsteller, darunter Notärzte und Kommunalpolitiker, wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Gericht sollte per einstweiliger Anordnung feststellen, dass die Hilfsfrist gemäß des Rettungsdienstgesetzes zu berechnen sei. Grundlage für die Berechnung der Hilfsfrist seien nach Auffassung der Antragsteller alle Einsätze der Notfallrettung. Dazu würden auch die Einsätze der Schwerlast-Rettungswagen (S-RTW) zählen, ohne Beschränkung auf das ersteintreffende Rettungsmittel und ohne Beschränkung auf Einsätze, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durchgeführt würden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Antragstellern recht. „Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg“, heißt es in der Urteilsbegründung. In seinem Urteil rügt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere, dass die gesetzliche Hilfsfrist von „möglichst zehn Minuten“ nach dem Rettungsdienstplan als maßgebliche Planungsgröße überhaupt keine Rolle spielt. Der Zielerreichungsgrad sei in der Vergangenheit regelmäßig nur bezogen auf die gesetzliche Höchstfrist von 15 Minuten erhoben worden.

„Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Mai dieses Jahres eine Entscheidung zum neuen Rettungsdienstplan 2022 – nämlich die zur Hilfsfrist – getroffen. Seitdem haben wir mit Hochdruck an einem umfangreichen Gesetzentwurf gearbeitet, der die Erkenntnisse aus dem Urteil des VGH umsetzt. Den Entwurf des neuen Rettungsdienstgesetzes werden wir schnellstmöglich dem Landtag zuleiten“, heißt es in einer Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg zu dem Urteil. „Wir werden auch die jetzige VG-Entscheidung und seine Begründung sorgfältig analysieren und in das weitere Verfahren einbeziehen.“

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