Steiger-Stiftung bereitet Verfassungsbeschwerde vor

Pierre-Enric Steiger, Präsident der Björn-Steiger-Stiftung, hüllt sich zu den China-Plänen in Schweigen. Foto: BSS(Bild: BSS)Winnenden (BSS) – Die Björn-Steiger-Stiftung bereitet eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Auslöser und Gegenstand der Beschwerde ist die Neuregelung des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes, das der Landtag am 17. Juli 2024 verabschiedet hatte und das am 02.08.2024 in Kraft trat.

Nach Ansicht der Steiger-Stiftung kommt das Land seiner Pflicht zur Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger nur ungenügend nach. Die Zuständigkeiten und Strukturen bei Notfällen seien nicht umfassend geklärt und entsprächen nicht internationalen Standards. Die Stiftung bemängelt, dass fehlerhafte Vorgaben und veraltete Organisationsstrukturen seit Jahren die Überlebenswahrscheinlichkeit von Notfallpatienten in Baden-Württemberg senken. Das im Juli verabschiedete Gesetz zementiere diese Entwicklung.

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Die Steiger-Stiftung zitiert aus dem Grundgesetz, wonach ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf ein funktionierendes Rettungsdienstsystem bestehe. „Wie das Rettungsdienstgesetz diesen grundrechtlichen Anspruch gewährleisten will, ist völlig unklar. Alles Wesentliche wird offengelassen oder ist unzureichend geregelt“, bemängelt Professor Dr. Andreas Pitz, ehemaliger Richter und Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Hochschule Mannheim.

Nur in Baden-Württemberg verwalte sich der Rettungsdienst selbst. Dabei sei unklar, wie der Staat sicherstellen wolle, dass die Bürgerinnen und Bürger innerhalb der erforderlichen Frist bei Notfällen gerettet würden. „Das meiste wird dem Innenministerium und den Hilfsorganisationen ohne gesetzliche Vorgaben frei überlassen“, moniert Pitz. Viele Menschen seien mittlerweile der Auffassung, dass sie „nicht nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik“ gerettet würden.

Auch der Präsident der Björn-Steiger-Stiftung, Pierre-Enric Steiger, sieht die gesetzlichen Regelungen kritisch: „Das neue Gesetz ist das erste in einem Land, in dem der Staat 20 Prozent der Herzinfarktpatienten faktisch als nicht ‚rettbar‘ erklärt und somit von vornherein mit einer planerischen ‚Sterbequote‘ von 20 Prozent kalkuliert und dies sogar gesetzlich verankert“, sagt Pierre-Enric Steiger. Es könne nicht sein, dass in einem Gesetz festgelegt sei, dass nur 80 Prozent der Herzinfarktpatienten innerhalb der medizinisch notwendigen Frist von einer Stunde medizinisch adäquat versorgt werden müssten.

„Die Kritik der privatrechtlichen Björn-Steiger-Stiftung weisen wir deutlich zurück. Das Rettungswesen in Baden-Württemberg ist sehr gut aufgestellt“, hält ein Sprecher des Innenministeriums Baden-Württembergs dagegen. „Wir müssen weder den nationalen noch den internationalen Vergleich scheuen. … Das neue Rettungsdienstgesetz stellt … die Weichen für einen zukunftsfähigen und noch schnelleren, am Wohle der Patienten orientierten Rettungsdienst. Die neuen Planungsfristen zielen darauf ab, die rettungsdienstliche Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten deutlich zu verbessern. Vor allem die Selbstverwaltung im Rettungsdienst hat sich bewährt: Es ist nicht unser Ziel, dass operative Fragestellungen bis ins kleinste Detail von einer Behörde geregelt werden.“

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