Herrmann: „Helferführerschein gilt auch für Sanitäts- und Betreuungsdienste“

(Bild: Stock Unit/Shutterstock)München (SMdI) – Bayerns Innenminister Joachim Herrmann stellt klar: „Der Helferführerschein gilt auch für Sanitäts- und Betreuungsdienste, wenn die jeweiligen Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig sind.“ Zuletzt hatte es Unsicherheiten gegeben, ob der Helferführerschein auch bei Sanitäts- und Betreuungsdiensten durch ehrenamtliche Einsatzkräfte gilt.

Hierbei komme es nicht darauf an, ob die jeweilige Einsatzorganisation für den Sanitätsdienst bezahlt werde. „Die Einsatzkraft muss ehrenamtlich unterwegs sein. Das reicht aus, um mit dem Helferführerschein Fahrzeuge von mehr als 3,5 bis 7,5 Tonnen zu bewegen“, erläuterte der Minister. „Wer zum Beispiel zu Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen fährt, sammelt Einsatzroutine und übt die Fahrt mit schweren Einsatzfahrzeugen auch ohne Blaulicht und Martinhorn.“ Dies sei im Interesse der Verkehrssicherheit.

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Der sogenannte Feuerwehr- oder Helferführerschein ist eine spezielle Fahrberechtigung für Freiwillige Feuerwehren, Rettungsdienste, Technisches Hilfswerk und sonstige Einheiten im Katastrophenschutz.

Der Helferführerschein gilt nur für die Wahrnehmung von Aufgaben der genannten Einsatzorganisationen.

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