Neue RH/RS-Ausbildungs- und Prüfungsordnung NRW

Düsseldorf (rd.de) – Die aktuelle Fassung der RettAPO in NRW enthält einige wesentliche Neuerungen. Die praktische Prüfung wird unter anderem nach strengen Maßstäben bewertet.

Nur wer Rettungshelfer und Rettungssanitäterausbildung binnen 24 Monaten absolviert hat, kann Zeiten der Rettungshelferausbildung auf die Rettungssanitäterausbildung verkürzend anrechnen lassen. Hinsichtlich der generellen Anrechnungsnorm hat sich keine Änderung ergeben.

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Im Prüfungsausschuss für Rettungssanitäter muss zusätzlich ein Notarzt sitzen. Jedoch wird der Vorsitzende ermächtigt, diese Funktion in Personalunion wahrzunehmen.

Für die Prüfungszulassung wird nunmehr die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Personal- oder des Reisepasses erwartet. Die Vorlage von Geburts- und ggf. Heiratsurkunde entfällt somit ab sofort.

Der § 8 Abs. 8 der RettAPO enthält eine wichtige Änderung bei der Bewertung der praktischen Prüfung. Wie bei den Rettungsassistenten auch, kann ein angehender Rettungshelfer die Prüfung nicht bestehen, wenn bei der fachpraktischen Prüfung eine gravierende Fehlleistung abgeliefert wird. Wörtlich heißt es: „Unabhängig von den Einzelbenotungen muss eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung – die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge haben.“ Nach der neuen Verordnung besteht für die Prüfungskommission hier also kein Ermessensspielraum mehr.

Auch bei der Prüfungswiederholung ergeben sich Änderungen. Wird eine Rettungshelfer-Prüfung endgültig nicht bestanden, muss der Schüler die Ausbildung nicht mehr komplett wiederholen, sondern hat lediglich den theoretischen Ausbildungsblock erneut zu absolvieren. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist komplett zu wiederholen.

Die neue Verordnung trat am 03.11.2009 in Kraft.

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