ASB: Rettungsdienst als medizinische Leistung anerkennen
(Bild: Hannibal Hanschke/ASB)Köln (ASB) – Kurz vor der Bundestagswahl richtet der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) wiederholt seine Forderungen an die Politik, den Rettungsdienst als medizinische Leistung anzuerkennen sowie das Ehrenamt im Bevölkerungsschutz und die Selbstschutzfähigkeit der Zivilbevölkerung zu stärken.
Um die praktischen Fertigkeiten der Zivilbevölkerung zur Selbst- und Fremdhilfe in Notlagen zu stärken, bietet der ASB seit 2020 bundesweit kostenfreie Ausbildungskurse in „Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten“ (EHSH) an. Für deren Finanzierung sind Mittel bis zunächst 2029 eingeplant.
„Das ist zwar ein positives Signal, jedoch bräuchte es weit mehr als das derzeit vorgesehene Geld“, sagt Edith Wallmeier, Geschäftsführerin Bildung und Einsatzdienste beim ASB-Bundesverband. „Um die Fähigkeiten zur Selbsthilfe in der Bevölkerung in dem Maße aufzubauen, wie sie im Katastrophen- oder Verteidigungsfall benötigt würden, müssten rund vier Millionen Menschen geschult werden.”
Der Bevölkerungsschutz wird in Deutschland zwar von ehrenamtlich Engagierten getragen, doch eine längst notwendige Zeitenwende zu ihren Gunsten ist nicht in Sicht. „Dabei müssen die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt im Bevölkerungsschutz dringend verbessert werden“, fordert Edith Wallmeier. Der ASB plädiert seit Jahren für die Gleichstellung von Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz und fordert, die umfassende Freistellung der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen auf bundespolitischer Ebene endlich in Angriff zu nehmen.
Der ASB fordert außerdem, den Rettungsdienst als eigenständige medizinische Leistung im SGB V zu verankern. Der Rettungsdienst ist bundesrechtlich im SGB V bisher lediglich als Bestandteil der Fahrkosten bzw. der „Versorgung mit Krankentransportleistungen“ abgebildet. „Dabei wird ignoriert, dass eine qualifizierte präklinische Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten und der qualifizierte Krankentransport zuallererst eine medizinische Versorgungsleistung darstellt, verbunden mit einer Beförderungsleistung“, betont Edith Wallmeier.
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