Baden-Württemberg erhält innovatives Rettungsdienstgesetz
(Bild: FooTToo/Shutterstock)Stuttgart (IM BW) – Der baden-württembergische Landtag hat die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes beschlossen.
Eine wesentliche Neuerung im Rettungsdienstgesetz ist die Anpassung der Planungsfrist, also der Zeit, in der das erste Rettungsmittel am Notfallort eintreffen soll. Sie wird künftig zwölf Minuten betragen und für 95 Prozent der wirklichen Notfälle als Planungsgröße gelten. Die Festlegung einer konkreten Frist sorgt für mehr Klarheit als dies bisher mit der Zeitspanne von zehn bis 15 Minuten der Fall ist.
Für bestimmte Notfälle ist künftig auch die sogenannte Prähospitalzeit – also die Zeit, bis der Notfallpatient in der richtigen Klinik ankommt – bei der Planung zu berücksichtigen. In dem Zusammenhang können Notfallsanitäterinnen und -sanitäter bestimmte Maßnahmen eigenständig durchführen.
„Wir wollen, dass die Menschen im Notfall schnellstmöglich Hilfe bekommen. Um den Menschen schon am Einsatzort die bestmögliche Versorgung zuteilwerden zu lassen, bringen wir ein zeitgemäßes telenotärztliches System an den Start“, sagte Innenminister Strobl. Mittels moderner digitaler Technik können Notärztinnen und -ärzte aus der Ferne die Behandlung steuern und medizinische Maßnahmen delegieren, etwa die Gabe von schmerzstillenden Mitteln in entsprechenden Notlagen.
Die Einführung des Telenotärztlichen Systems ist für das nächste Jahr mit Pilotstandorten in Ludwigsburg und in Freiburg vorgesehen. Dort werden die Telenotärztlichen Zentralen an den jeweiligen Integrierten Leitstellen eingerichtet. Jede dieser beiden Telenotärztlichen Zentralen versorgt jeweils vier Rettungsdienstbereiche.
Mit dem Gesetzentwurf bleibt die bisherige Förderpraxis bestehen. Die Finanzierung des Rettungsdienstes beruht auf den beiden Grundsäulen der Förderung von Investitionsmaßnahmen durch das Land einerseits und der Finanzierung der Benutzungsentgelte durch die Krankenkassen andererseits. Die Förderung umfasst in erster Linie die Baumaßnahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes. Daneben ist im Bereich der Berg- und Wasserrettungsdienste auch die Beschaffung von Rettungsmitteln von der Förderung umfasst.
Das Deutsche Rote Kreuz in Baden-Württemberg begrüßt das neue Rettungsdienstgesetz. Das novellierte Gesetz sei eines der innovativsten in der Bundesrepublik und eröffne dem Rettungsdienst im Land die notwendigen Optionen zur Weiterentwicklung, heißt es in einer Mitteilung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg.
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