Blaulicht und Signalhorn: Was bestimmt die Leitstelle?
Bremen (rd_de) – „Einsatz mit Alarm“, teilt die Leitstelle der RTW-Besatzung mit. Automatisch schalten Rettungskräfte daraufhin Blaulicht und Signalhorn ein. Warum? Weil die Weisungsbefugnis der Leitstelle dies vorgibt?
Der Leitstellendisponent ist in fast allen Fällen die erste im Bereich des Rettungsdienstes tätige Person, die von einem Einsatzgeschehen Kenntnis erhält. Dies geschieht in der Regel durch einen Notruf oder die Polizei. Er macht sich ein möglichst genaues Bild von der Einsatzsituation durch telefonische Nachfragen. Dann entscheidet er unter anderem, wie die Einsatzmittel den Einsatzort anfahren – ob mit oder ohne Sondersignale.
„In der Praxis wird dabei zwischen dem auf Paragraf 38 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) beruhenden Wegerecht und den aus Paragraf 35 Absatz 5a StVO resultierenden Sonderrechten nicht unterschieden“, erläutert die Juristin Nicole Kreutz. Wird vom Leitstellendisponenten angeordnet, die Einsatzstelle mit Sondersignalen anzufahren, heißt das, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.
Aber ist diese Entscheidung des Disponenten für die Einsatzkräfte bindend? Besteht eine Weisungsbefugnis der Leitstelle gegenüber den Einsatzkräften? Und wie ist die Rechtslage, wenn dann ein Unfall passiert? Haftet ein Disponent für Schäden, die entstanden sind, weil er die Anfahrt mit oder ohne Sondersignale angeordnet hat?
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(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: AOK Mediendienst; 28.03.2017)
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