Bundeskabinett beschließt mehr Schutz für Rettungskräfte
Berlin (rd_de) – Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Jahre 2015 rund 68.000 Vollstreckungsbeamte (ohne Polizei) sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste Opfer von Gewalttätigkeiten. Die Bundesregierung hat deshalb am Mittwoch (08.02.2017) einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen.
Geplant ist im Wesentlichen, die Strafvorschriften der Paragraphen 113 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand: „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ (Paragraph 114 StGB-E). Künftig sollen tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte wie zum Beispiel Polizisten schon bei allgemeinen Diensthandlungen wie zum Beispiel einer Unfallaufnahme gesondert unter Strafe gestellt werden.
Darüber hinaus ist geplant, den Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu erweitern. Künftig wird in der Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das heißt, er braucht nicht zu beabsichtigen, die Waffe in dieser Situation tatsächlich einzusetzen.
Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung sollen die nun vorgeschlagenen Änderungen auch Rettungskräften zu Gute kommen (Paragraph 115 Absatz 3 StGB-E). Hier heißt es im Entwurf: „Nach Paragraph 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach Paragraph 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.“ Tätern könnte damit eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren drohen.
Der Regierungsentwurf kann hier eingesehen werden.
(08.02.2017; Symbolfoto: Markus Brändli)
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Rettungsdienst
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