Bundesratsinitiative soll Notfallsanitätern Sicherheit geben

(Bild: (Symbol) Markus Brändli)Mainz (IM_RP) – Mit einer Gesetzesänderung auf Bundesebene sollen künftig Notfallsanitäter bei ihrer Arbeit rechtlich besser abgesichert werden. Zusammen mit Bayern wird Rheinland-Pfalz im Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) einbringen, um sie über eine Ausnahmeregelung zu heilkundlichen Tätigkeiten zu berechtigen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der rheinland-pfälzische Ministerrat am Dienstag (03.09.2019).

Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz erinnerte in seiner Mitteilung von Dienstag daran, dass Notfallsanitäter aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch invasive Maßnahmen anzuwenden. Dies sei vor Eintreffen eines Arztes unter anderem erforderlich, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliege oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten seien.

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Wird der Notfallsanitäter aber in einem solchen Fall tätig, erfüllt er den Straftatbestand des Heilpraktikergesetzes. Die Rettungsfachkraft verstößt in einem solchen Fall gegen den Heilkundevorbehalt. Der besagt, dass andere Personen als Ärzte ohne Erlaubnis nicht befugt sind, selbstständig Maßnahmen der Heilkunde durchzuführen.

Wird der Notfallsanitäter allerdings nicht tätig, erfüllt er derzeit den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen. Da ein Eingreifen durch einen rechtfertigenden Notstand nach Strafgesetzbuch gedeckt ist, macht er sich in der Regel zwar nicht strafbar. Dennoch steht der Notfallsanitäter immer im Zwiespalt zwischen Pflicht und Verbot.

„Dieser Konflikt soll durch die vorliegende Bundesratsinitiative mit dem Ziel einer bundesgesetzlichen Gesetzesänderung gelöst werden“, so Roger Lewentz, Innenminister von Rheinland-Pfalz, nach der Kabinettssitzung. Der Arzt werde dabei weiterhin als medizinisch höchst qualifizierte Fach- und Aufsichtsperson bestehen bleiben. Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollten diesen nicht ablösen, sondern lediglich bei fehlender Anwesenheit eines Arztes, heilkundlich notwendige Maßnahmen ergreifen können, ohne dabei in einen rechtlichen Zwiespalt zu geraten.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Leider befürchte ich, dass die fehlende Anwesenheit eines Arztes
    zur Regel gemacht werden wird. Der bisherige Indikationskatalog
    zum sofortigen Ausrücken des Notarztes wird geändert werden.
    Eine früher in meinem Rettungsdienstbereich bestehende Regelung,
    daß beim Ausrücken eines Rettungsmittels mit Sondersignal zeitgleich das NEF mit ausrückt wird ,so befürchte ich leider verschwinden. Braucht aber
    dann der RTW schon die Hilfsfrist auf, um dann die Notarztindikation
    zu stellen, wird der nachalarmierte Notarzt vielfach nicht mehr helfen können.
    Ich kenne absolut die Situation, daß beim zeitgleich alarmierten NEF
    mal der RTW früher sein kann- und der Notfallsanitäter die jetzt angestrebten Maßnahmen ergreifen muß oder sollte.
    Ich bin mir aber sicher, daß man Notärzte künftig planmäßig zum
    Patienten bringen wird. Vielleicht nutzt man dann den Telenotarzt
    als weiteren Grund , Notärzte überhaupt nicht auf die Straße zu bringen.
    Niemand wird mir aber begreiflich machen können, warum ein RTW
    aufgrund des Gesetzes mit Sondersignal ausrückt, in diesen Fällen aber
    kein Notarzt notwendig sein soll.

    Meine Erfahrungen mit funktionierenden flächendeckenden Notärzten
    habe ich seit 1971.

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  2. Der “Not”-Ärzte-Mangel wird in Zukunft, auch durch KH Schliessungen, zu immer mehr Situationen führen in denen Notfallsanitäter lebensrettende Massnahmen durchführen. Das das gut funktionieren kann beweisen unsere europäischen Nachbarn. z.B die Schweiz in der eher selten und deutlich restriktiver Notärzte zum Einsatz kommen. oder die Niederlande mit diplomiertem Krankenpflegepersonal seit Jahrzehnten. Ich kenne keine Untersuchungen das die Überlebensrate in NL deutlich schlechter ist als bei uns…Die Erfolgsrate bei CPR ist sogar deutlich besser als bei uns.

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