DBRD: Gutachten zur BTM-Gabe

Offenbach/Queich (rd_de) – Der „Deutsche Berufsverband Rettungsdienst“ (DBRD) kritisiert die Rechtunsicherheit für Notfallsanitäter bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln. Auf Basis eines juristischen Gutachtens stellt der DBRD jetzt Forderungen zur Schaffung einer eindeutigen Rechtssituation.

Der DBRD hatte das Gutachten bei Prof. Dr. Karsten Fehn, Fachanwalt für Medizinrecht sowie Professor für Strafrecht und öffentliches Recht an der Technischen Hochschule Köln, in Auftrag gegeben. Fehn stellt darin fest, dass nach jetzt geltender Rechtslage eine Verabreichung von opioidhaltigen Schmerzmedikamenten zulässig sei, wenn diese zuvor durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) freigegeben werde.

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Dies habe laut DBRD wiederum zur Folge, dass die Rechtssicherheit des Notfallsanitäters im Falle einer Betäubungsmittelgabe von der Bereitschaft zur persönlichen Verantwortungsübernahme des zuständigen ÄLRD abhängt. Andererseits gelte es zu bedenken, dass Leben und Gesundheit eines Patienten im konkreten Einzelfall deutlich höher zu gewichten seien, als das vom Betäubungsmittelgesetz geschützte Allgemeingut.

„Sollte der Notfallsanitäter die Schmerzlinderung nicht durchführen, obwohl diese möglich und geboten ist, kann es in diesem Fall mit Blick auf die Garantenstellung des Notfallsanitäters gegenüber dem Notfallpatienten den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen erfüllen“, zitiert der DBRD aus dem Gutachten.

Die Rettungsfachkraft hätte in den meisten Einsätzen nur wenige Sekunden, um eine Entscheidung zu treffen. So gehe die unklare Rechtslage im Zweifel auch zu Lasten der Gesundheit der Notfallpatienten und sei laut Gutachten für die Notfallsanitäter unzumutbar.

Der DBRD fordert auf Grundlage der gutachtlichen Ergebnisse daher, dass der ÄLRD oder ein entsprechend verantwortlicher Arzt Notfallsanitäter gemäß des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik zu schulen habe, damit sie eine Schmerzlinderung durchführen können. Zusätzlich solle der Gesetzgeber für Rechtssicherheit bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln sorgen.

Notfallsanitäter kommen regelmäßig in Situationen, in denen sie starke Schmerzzustände behandeln müssen. Sie stehen dann vor dem Konflikt zwischen der Hilfeleistungspflicht einerseits und der Reglementierung durch das Betäubungsmittelgesetz andererseits. Letztere schränkt die Therapie mit Opiaten stark ein.

(13.09.2016; Symbolbild: Markus Brändli)

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