Hilfsorganisationen in Bayern stärken Notfallsanitäter
(Bild: Markus Brändli)München (pm) – Während einer Dienstbesprechung der bayerischen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) am Dienstag (19.11.2019) wurden die in den letzten Monaten gemeinsam entwickelten Kriterien und Standards der sogenannten „2c-Delegationen“ für einige typische notfallmedizinische Zustandsbilder reflektiert und der Durchführung der dabei definierten Maßnahmen durch Notfallsanitäter im Rettungsdienst in Bayern zugestimmt.
Somit wird Notfallsanitätern ab Anfang Dezember 2019 die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG, eigenständig invasive, also ärztliche Maßnahmen, im Rahmen der sogenannten Delegation durch die ÄLRD, auf Basis von vorgegebenen Algorithmen, durchzuführen.
Beispiel: Erleidet ein Patient eine Verletzung am Bein, dürfen Notfallsanitäter künftig ein Schmerzmittel verabreichen, ohne dass zusätzlich ein Notarzt zum Einsatz kommen muss. Dem Patienten kann dadurch einerseits schneller und zielführender geholfen werden, andererseits steht der Notarzt für Einsätze an notwendigerer Stelle zur Verfügung.
Hiervon abzugrenzen sind die Maßnahmen, die unter die Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG fallen. Nach der Bundesratsinitiative, die unter anderem aus Bayern angestoßen wurde, soll für die 1c-Maßnahmen Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter geschaffen werden, da mit den nun veröffentlichten standardisierten Prozeduren für die „2c-Maßnahmen“ eben nicht alle Notfallsituationen erfasst werden können. Die bayerischen Hilfsorganisationen fordern die rasche Umsetzung der Bundesratsinitiative mit dem Ziel, den Notfallsanitätern die weiterhin notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen.
Zum Hintergrund: Mit dem 2014 geschaffenen Berufsbild des Notfallsanitäters wurden Kompetenzen erweitert und die höchste nicht-ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst geschaffen. Dabei unterscheidet das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) mehrere Möglichkeiten, wie ein Notfallsanitäter invasive Maßnahmen durchführen kann: 1c-Maßnahmen (nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG) die im Rahmen eines lebensbedrohlichen Zustandes, und 2c-Maßnahmen (nach § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG), die im Rahmen einer ärztlichen Delegation angewendet werden dürfen.
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