Keine Vermietung von Notarztfahrzeugen
Nürnberg/Hamburg (D-AH) – Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten.
Auch dann nicht, wenn diese Sonderfahrzeuge ausschließlich medizinischen Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes zur Nutzung angeboten werden. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Hamburg zumindest im Geltungsbereich der Freien Hansestadt bestanden (Az. 3 Bf 82/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen VW-Touareg, der als Notarzt-Einsatzfahrzeug umgerüstet und auf den Hamburger Hauptsitz einer Autovermietung zugelassen worden war. Dagegen wandte sich die örtliche Feuerwehr.
Denn der Autovermieter als eingetragener Halter des Sonderfahrzeugs habe selbst gar keine Genehmigung für die Nutzung von Krankenkraftwagen, welche nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz aber zwingend vorgeschrieben sei. Die Vermietung eines widerrechtlich zugelassenen Blaulicht-Fahrzeugs mit Martinshorn stelle einen besonders schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar, weshalb die Betriebsgenehmigung dafür sofort zurückgezogen werden müsse.
Dem stimmten die hanseatischen Oberverwaltungsrichter zu. “Im Straßenverkehrsrecht liegt – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – die Verantwortlichkeit für ein Fahrzeug immer beim Halter”, erklärte Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Deutschen Anwaltshotline das Urteil. Damit habe der Verordnungsgeber auch im Falle der Zulassung von Fahrzeugen mit Sonderrechten diese bewusst nur auf die zur besonderen Verwendung berechtigten Halter beschränkt, um etwa unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer prinzipiell auszuschließen.
Es reicht für einen Autovermieter also nicht, ein selbst erworbenes Rettungsfahrzeug länger oder kürzer an medizinische Einsatzkräfte gewerblich verleihen zu wollen. Ein solches Einsatzfahrzeug muss vielmehr nach den landesrechtlichen Vorgaben, wie sie in Hamburg gelten, dauerhaft in den Regelbetrieb eines Rettungsdienstes eingebunden sein.
Nachtrag:
Herr Christian Gerken, Geschäftsführer des Gerken Mietservice, hat uns eine Stellungnahme zur Bedeutung des Urteils abgegeben: “Gegenstand des Verfahrens waren Fahrzeuge die nicht über die, gemäß § 70 I Nr. 1 StVZO, erforderliche Genehmigung verfügen. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit zu unserem Vermietgeschäft.”
Der Paragraf § 70 I Nr. 1 der StVZO regelt die Ausnahmegenehmigungen, die von einer höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden können. Unter den möglichen Ausnahmetatbeständen befindet sich auch der § 52 der die Bedingungen zur Fahrzeugausstattung mit Blaulicht regelt.
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tja lieber Hamburger, dann wird wohl dieser gewerbliche Anbieter seinen Laden in einem anderen Bundesland eröffnen und dort Steuern zahlen…. Und statt einer kostengünstigen Miete von (Ersatz-)Fahrzeugen mussen sich die Hamburger HiOrG und die FW dann eben eigene Ersatzfahrzeuge vorhalten und finanzieren oder auf gewerbliche Anbieter in anderen Bundesländern zurückgreifen (inkl. höherer Überführugnskosten usw.)
@Sani0815
Das Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht und damit ist diese “Art der Geschäftemachei” in keinem Bundesland zulässig! Eventuell wird es in anderen Bundesländern von der Exekutive bisher unkritisch gesehen – trotzdem bleibt es dort ebenso rechtswirdrig wie in Hamburg. Andererseits können die Verwaltungsbehörden auch Ausnahmen genehmigen, sofern ein Bedarf besteht und das Unternehmen weitere Voraussetzungen erfüllt.
Die “Art der Geschäftemachei” betrieben aber auch mehrere Vermietfirmen (Mittelstätt, Gerken etc.) sowie Hersteller (Vorführfahrzeuge von BMW, VW usw., aber auch Aus-/Aufbauhersteller von RD und FW-Fahrzeugen etc.) Zudem gibt es viele Firmen, die SoSi-Fahrzeuge (mit funktionsfähiger SoSi-Anlage) als Filmrequisiten verleihen.
Es ist also eine rein Hamburger Auslegung und diese ist als Solches zumindest “eigenartig”
Vermieter hatte keine Ausnahmegenehmigung nach § 70 I Nr. 1 der StVZO.
Bitte den Nachtrag im Artikel beachten.
In Hamburg ist halt alles etwas anders! Die Berufsfeuerwehr möchte halt über alles, was in Hamburg ein Blaulicht hat, bestimmen! HiOrg-RTW im Rettungsdienst heißen hier ja auch Florian!
Sagt denen deshalb bitte nicht, dass auf dem Hamburger Dom ( der hiesige große Jahrmarkt, keine schwarze Kirche) in den Kinderkarussells Feuerwehrfahrzeuge ohne Genehmigung ihre Runden drehen! Mein Sohn wäre schwer enttäuscht, wenn auch die Betreiber dieser Fahrgeschäfte nicht mehr nach Hamburg kommen dürften!
Nachtrag gelesen.
Dann sollte aber auch der Beitrag überarbeit werden, denn die einleitenden Zeilen ” Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten” sind damit vom Grundsatz her falsch.
Das ist die Aussage des OLG-Urteils, gültig für Hamburg. Ob das Urteil in Hamburg nun auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §70 STVZO wirkt, kann nur ein Jurist bewerten.
Das Urteil kann man im Volltext u.a. hier lesen:
http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE110000271&st=ent
Daraus geht hervor, dass der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zwar beantragt, aber nicht bekommen hatte. Das Gericht setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob der Kläger einen Anspruch auf diese Genehmigung gehabt hätte – in diesem Fall hätte es nämlich, wie es in Rn. 78 ff. darlegt, nämlich anders entscheiden müssen.
Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist allerdings eine Ermessensentscheidung, d.h. es kommt immer auf alle Umstände des Einzelfalls an. Einen festen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung gibt es dagegen nur unter ganz besonderen Umständen (“Ermessensreduzierung auf Null”), die das Gericht hier nicht gesehen hat (genauer nachzulesen insb. in Rn. 83 des Urteils)
Dass die Behörden in HH keine solchen Ausnahmegenehmigungen erteilen ist also wohl die derzeitige Verwaltungspraxis – weder die StVZO noch dieses Urteil würden die Behörde aber daran hindern, das künftig anders zu handhaben.