Landessozialgericht NRW: Entscheidung für Selbständigkeit von Notärzten

Essen (pm) – Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Tätigkeit von nebenberuflichen Notärzten als selbstständig beurteilt – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern (wir berichteten).

Zu dem bisher noch nicht veröffentlichten Urteil vom 08.02.2017 (Az.: L 8 R 162/15) ist noch keine Begründung bekannt. Seitens des LSG verlautete aber, dass das Gericht bei Notärzten eine Eingliederung oder Weisungsgebundenheit verneint habe. Die Notärzte hätten entsprechend den Regelungen des RettG NW gehandelt, die sowohl für angestellte als auch selbständige Ärzte gelten würden. Das Tätigkeitsbild der Notärzte scheide daher als Unterscheidungskriterium für Weisungsgebundenheit und Eingliederung aus.

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Die Notarzt-Entscheidung aus Essen stelle eine grundsätzliche Abkehr von den Entscheidungen der Landessozialgerichte aus Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern dar, heißt es in einer Mitteilung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO.

 

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Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis überraschend. Das Gericht hatte mit Urteil vom 30.09.2015 (L 8 R 584/11) bei Honorarärzten im Krankenhaus deutliche Gründe für das Überwiegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gesehen, bei ansonsten zu den Notärzten vergleichbarer vertraglicher Gestaltung. Diese Auffassung hat es in einer ebenfalls am 08.02.2017 ergangenen Entscheidung zuletzt bestätigt (L 8 R 850/14). Hier ging es um einen Anästhesisten, der zwischen vier Tagen und drei Wochen als Urlaubsvertretung im Krankenhaus als Honorararzt zu einem Stundensatz von 90 Euro gearbeitet hatte.

Trotz der Entscheidung der nordrhein-westfälischen Richter ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von Notärzten aber noch nicht endgültig entschieden. Bei divergierender Rechtsprechung dürfen Notärzte nicht einfach ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen eingesetzt werden – auch nicht in Nordrhein-Westfalen. Es drohen andernfalls strafrechtliche Folgen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Deutsche Rentenversicherung auch in Nordrhein-Westfalen bei ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt bleibt.

Soweit keine anderweitigen Gestaltungsoptionen zur Verfügung stehen, sollte daher laut BDO bei Einsatz von Notärzten die jüngst vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahmeregelung im SGB IV geprüft werden. Diese Neuregelung normiert, dass Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Arzt über einen sozialversicherungspflichtigen Zweitberuf mit mindestens 15 Wochenstunden verfügt. Zu beachten ist dabei, dass diese Regelung jedoch nicht automatisch greift – vielmehr müssen die Notärzte auf einer neuen vertraglichen Grundlage beschäftigt werden.

(15.05.2017; Symbolfoto: Markus Brändli)

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