Maskenpflicht für Kfz-Verbandkästen

(Bild: BVMed)Berlin (BVMed) – Die neue Kfz-Verbandkasten-Norm DIN 13164 wurde um medizinische Gesichtsmasken ergänzt. Eine Austauschpflicht für bestehende Verbandkästen ergibt sich dadurch aber nicht.

Das deutsche Normungsinstitut DIN hat Gesichtsmasken neu in die Kfz-Verbandkasten-Norm DIN 13164 aufgenommen. Es handelt sich dabei um zwei medizinische Gesichtsmasken. Darüber informiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed). Die neue Norm gilt seit dem 1. Februar 2022.

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Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem besteht keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen, informiert der BVMed.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereitet nun zeitnah die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die die Mitnahmepflicht von Verbandkästen regelt.

Das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto hält der BVMed generell für sinnvoll. „Aus Erfahrung ist bekannt, dass das Tragen von Masken die Hemmschwelle bei der Hilfestellung senkt, ähnlich wie bei den Handschuhen. Es geht dabei um den wechselseitigen Schutz des Unfallopfers und des Ersthelfers“, so die stellvertretende BVMed-Geschäftsführerin, Dr. Christina Ziegenberg.

Das Bundesverkehrsministerium hatte ursprünglich vorgeschlagen, für Masken eine gesetzliche Mitführpflicht einzuführen. Der BVMed und der DIN-Normungsausschuss NA 06 (Verbandmittel und Behältnisse) schlugen vor, dies über die Verbandkastennorm zu regeln. Das Ministerium begrüßte diesen Vorschlag.

Die wichtigsten Neuerungen in der neuen Verbandkasten-Norm:
• Aufnahme von Gesichtsmasken Typ I nach DIN EN 14683: Auf Initiative des Gesetzgebers sowie Anregung von verschiedenen Verbänden und Organisationen hat das für den Bereich „Erste Hilfe“ zuständige DIN-Gremium die Aufnahme von Gesichtsmasken als zusätzlichen Hygieneschutz vorgenommen.
• Entfall eines Dreiecktuches DIN 13168 D: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass künftig nur noch ein Dreiecktuch im Verbandkasten enthalten sein muss.
• Entfall des Verbandtuches DIN 13152 BR: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass künftig nur noch das größere Verbandtuch DIN 13152 A im Verbandkasten enthalten sein muss.

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