Nebenberufliche Notärzte: Änderungen beim Unfallversicherungsschutz

Hamburg (BGW) – Für viele Notärzte, die nebenberuflich tätig sind, gibt es Änderungen beim Unfallversicherungsschutz. Grund ist das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (HHVG), das am 11.04.2017 in Kraft getreten ist.

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Nach Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sind davon notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst betroffen, die entweder

•    neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
•    neben einer zugelassenen vertragsärztlichen bzw. einer ärztlichen Tätigkeit in privater Niederlassung

ausgeübt werden.

Solche nebenberuflichen Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst gehören nun nicht mehr in den Bereich der freiwilligen Versicherung. Sie unterliegen jetzt automatisch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Diese Regelung wurde über das HHVG ins Sozialgesetzbuch (SGB) VII eingefügt und findet sich dort in Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 13d. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Unternehmens, für das der Notarzt tätig wird.

Wie die BGW mitteilt, muss sie deshalb bisherige freiwillige Versicherungen von Ärztinnen und Ärzten für betreffende nebenberufliche Tätigkeiten im Rettungsdienst widerrufen. Die Berufsgenossenschaft schreibt mögliche Betroffene an, um sie zu informieren und den jeweiligen Versicherungsstatus zu klären.

Dabei sind vier Konstellationen möglich:

•    Notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Rettungsdienstes, das einen Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich hat: In diesem Fall ist die betreffende Person für ihre Tätigkeit als Notarzt nun kraft Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen versichert. Die etwaige freiwillige Versicherung bei der BGW wird beendet.
•    Notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einer selbstständigen Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt bzw. als Arzt in privater Niederlassung: In diesem Fall ist die betreffende Person für ihre Tätigkeit als Notarzt künftig kraft Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen versichert. Die etwaige freiwillige Versicherung bei der BGW bleibt für die ausgeübte selbstständige ärztliche Tätigkeit bestehen.
•    Jemand ist ausschließlich notärztlich im Rettungsdienst tätig oder das Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Rettungsdienstes umfasst regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich: In diesem Fall gilt der neue gesetzliche Versicherungsschutz nicht. Die etwaige bisherige freiwillige Versicherung bleibt daher bestehen.
•    Die freiwillig bei der BGW versicherte Person übt gar keine notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst aus. In diesem Fall bleibt die bisherige freiwillige Versicherung bestehen.

(20.04.2017; Symbolfoto: Markus Brändli)

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