Neuausrichtung der Hilfsfrist im Rettungsdienst
(Bild: (Symbol) Wolf Lux/Malteser)Stuttgart (IM BW) – Zur weiteren Qualitätsverbesserung strebt Baden-Württemberg die Neugestaltung der Hilfsfrist im Rettungsdienst an, teilte das Innenministerium des Landes am Freitag (26.02.2021) mit.
„Mit dem neu erlassenen Rettungsdienstplan stellen wir die Weichen für eine Neuausrichtung der Hilfsfrist und berücksichtigen die rechtlichen und tatsächlichen Weiterentwicklungen im Rettungsdienst. Das ist der Einstieg in eine landesweite Planung“, sagte der Staatssekretär im Innenministerium Baden-Württembergs, Wilfried Klenk.
Die Hilfsfrist ist in Baden-Württemberg im Rettungsdienstgesetz und im Rettungsdienstplan geregelt. Das Rettungsdienstgesetz sieht für den bodengebundenen Rettungsdienst eine gesetzliche Hilfsfrist von 10 bis 15 Minuten vor. Bei den bisherigen Gutachten und Planungen der verantwortlichen Bereichsausschüsse im Rettungsdienst wurde regelhaft die Erreichung einer 15-minütige Hilfsfrist als ausreichend zugrunde gelegt. Diesen Wert betrachtet das Land als nicht zufriedenstellend. Mit einer Fokussierung auf 12 Minuten soll eine Planungsoptimierung künftiger Rettungsmittelstandorte erreicht werden. Die genannten Anforderungen, die im Vergleich zu den bisherigen Festlegungen eine Verbesserung darstellen, sind von den Bereichsausschüssen nach und nach umzusetzen.
Einer gesonderten notärztlichen Hilfsfrist bedarf es aus Sicht des Landes nicht mehr. Die kürzlich vom Bund verabschiedete begrenzte Heilkundekompetenz für Notfallsanitäter und -sanitäterinnen, die anstehende Einführung des Telenotarztsystems und ein landesweites medizinisches Delegationskonzept würden „einen dispositionsgerechteren Einsatz von Notärzten in der präklinischen Notfallversorgung ermöglichen“, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums.
Mit der Neustrukturierung des Rettungsdienstplanes will das Land noch weitere qualitätsverbessernde Maßnahmen einführen. „Für die Prognose und den Therapieerfolg der Behandlungsbedürftigen ist oft das gesamte Zeitintervall vom Notrufeingang in der Integrierten Leitstelle bis zur Einlieferung in das geeignete Krankenhaus medizinisch entscheidend. Dieses sollte im Regelfall nicht mehr als 60 Minuten betragen (die sogenannte Prähospitalzeit). Hierzu sind bereits jetzt die einzelnen Zeitintervalle der Prähospitalzeit – Gesprächsannahme, Erstbearbeitung, Ausrücken, Anfahrt, Versorgung vor Ort, Transport und Übergabe – zu dokumentieren, zu evaluieren und soweit möglich planerisch zu optimieren. Neu soll sein, dass die Erstbearbeitung durch die Integrierte Leitstelle sowie das Ausrücken von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in bestimmten begrenzten Zeitfenstern zu erledigen ist“, konkretisiert der Staatssekretär die Zielrichtung.
Die Änderung des Rettungsdienstplans sei nur ein erster Schritt; weitere würden folgen, so das Ministerium: Die Umsetzung der Ergebnisse des Strukturgutachtens für die Luftrettung, der Einstieg in die bereits beschlossene Einführung eines Telenotarztsystems, die Implementierung eines landesweiten medizinischen Delegationskonzeptes und der Einstieg in die Forschung hinsichtlich neuer qualitativer Kriterien für eine landesweite Planung im Rettungsdienst mithilfe der bundesweit einmaligen Stelle für trägerübergreifende Qualitätssicherung im Rettungsdienst (SQR BW).
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