Notfallsanitäter: Prüfungsteilnehmer erhalten zweite Chance

Pforzheim (pm) – Die erste Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter war in Baden-Württemberg rechtswidrig. Dies habe das Regierungspräsidium Karlsruhe festgestellt, teilte am Freitag (06.02.2015) die Anwaltskanzlei Steenberg aus Pforzheim mit.

Die Kanzlei vertrat nach eigenen Angaben mehrere Teilnehmer der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter an der DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler anwaltlich. Die Prüfungen fanden in der Zeit zwischen dem 21. und 24. Juli 2014 statt. Bei den Teilnehmern der Prüfung handelte es sich hauptsächlich um Lehrkräfte von Rettungsdienstschulen. Die Durchfallquote hätte bei über 40 Prozent gelegen, schreibt die Kanzlei in einer Mitteilung.

Anzeige

Die Prüfung sei so organisiert gewesen, dass Lehrkräfte der jeweils anderen Rettungsdienstschulen die übrigen Prüfungsteilnehmer prüften. In den von der Kanzlei Steenberg vertretenen Fällen hätten die Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung nicht bestanden. Deshalb wurde Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe eingelegt. Die Kanzlei stellte die ihrer Ansicht nach vorliegenden formellen und inhaltlichen Fehler der Prüfungen gegenüber dem Regierungspräsidium dar.

Das Regierungspräsidium schloss sich der Meinung der Anwaltskanzlei an. Es erkennt die durchgeführte Prüfung aus dem Juli letzten Jahres als formell rechtswidrig an. Bei der mündlichen Prüfung soll ein erheblicher Verfahrensfehler unterlaufen sein: Entgegen den Vorgaben der Notfallsanitäter Ausbildung- und Prüfungsverordnung (NotSan APrV) waren Fachprüfer an der Prüfung beteiligt, die an der prüfenden Rettungsdienstschule (DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler) nicht unterrichten. Die NotSan APrV schreibt dies aber vor.

Teilnehmer der ersten Prüfung, die nicht bestanden hatten, können die Prüfung jetzt wiederholen. Prüfungsteilnehmer, die seinerzeit bestanden hatten, brauchen die Prüfung aber nicht zu wiederholen.

Die Anwaltskanzlei Steenberg empfiehlt all jenen, die die besagte Prüfung ebenfalls nicht bestanden haben, ihre Prüfungsentscheidung wegen Nichtigkeit rechtlich prüfen zu lassen. Es bestünden realistische Chancen, selbst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid erfolgreich vorzugehen.

(06.02.2015)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert