Retten ohne Fortbildung

Erfurt (rd.de) In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass eine nicht abgeleistete 30-Stunden-Fortbildung nicht zu einem Beschäftigungsverbot führt.

Im vorliegenden Fall, der sich auf das Rettungsdienstgesetz in Nordrhein-Westfalen bezieht, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht die Fähigkeit zur Berufsausübung als Rettungsassistent absprechen kann, nur weil er seine 30-Stunden-Fortbildung nicht vollständig erfüllt hat. Eine Leistungsunfähigkeit im Sinne des §297 BGB läge jedenfalls nicht vor.

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„§ 5 Abs. 5 RettG NRW regelt weder eine für den Zugang zur Berufstätigkeit erforderliche Erlaubnis noch eine sonstige Voraussetzung, deren Fehlen zu einem Beschäftigungsverbot führt“, stellt das BAG fest. Zwar ist die Fortbildungsvorschrift schon zwingend, aber der § 5, Abs. 5 des Rettungsdienstgesetz in NRW sagt nicht genau, ob bei den 30 Stunden pro Jahr ein Kalenderjahr oder ein Beschäftigungsjahr gemeint sei. Zudem steht im Gesetz keine Sanktion, im Falle der Nichterfüllung.

(BAG, Urteil vom 18. 3. 2009 – 5 AZR 192/ 08 )

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Guten Tag. Darf ein Arbeitgeber einen Notfallsanitäter weiterhin als Einsatzleiter auf dem RTW beschäftigen, wenn seine jährliche Fortbildung bzw sein Defischein abgelaufen ist. Oder auch der Fall Eintritt, dass dieser die jährliche Defiabnahme nicht besteht?

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