Rettungseinsatz: Kinder allein zu Haus
Bremen (rd_de) – Vater oder Mutter müssen vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht werden. Das oder die minderjährigen Kinder wären danach allein zu Haus. Wie sollte die Leitstelle reagieren?
„In einer solchen Situation erscheint es sinnvoll, das Jugendamt zu informieren“, empfiehlt die Juristin Nicole Kreutz im aktuellen Rettungs-Magazin (Ausgabe 2/2017). Wird der Erwachsene in ein Krankenhaus gebracht oder stirbt und ist sonst niemand vor Ort, der sich um das Kind kümmern kann, darf das Jugendamt nach Paragraf 4 Absatz 3, Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) benachrichtigt werden. Der Disponent würde dadurch also nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
Eine ähnliche Situation kann entstehen, wenn im Einsatz Menschen angetroffen werden, die zu verwahrlosen drohen. Hier darf das Sozialamt benachrichtigt werden. Eine spezialgesetzliche Grundlage gibt es hier allerdings nicht. Ein Eingreifen kann daher nur auf Paragraf 34 StGB (rechtfertigender Notstand) gestützt werden.
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(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: Techniker Krankenkasse; 14.03.2017)
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