Schmerzmittelgabe: OVG entzieht Rettungsassistent die Lizenz

Lüneburg (rd.de) – Ein Rettungsassistent (RA) hatte ohne ärztliche Anordnung bei einer Patientin einen Zugang gelegt und Schmerzmittel verabreicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigte das Urteil aus erster Instanz und entzog dem RA die Lizenz.

für RettMag
Medikamente im Rettungsdienst. Symbolfoto: Markus Brändli

Der RA hatte das Schmerzmittel Ketamin und das Sedativum Midazolam verabreicht. Danach kam es bei der Patientin zu Störungen der Feinmotorik, der Sprache und der Wahrnehmung. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte daraufhin im November 2015 entschieden, dass der Mann nicht für den Beruf des Rettungsassistenten geeignet ist, und ihm seine Lizenz entzogen.

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Nachdem der Mann dagegen Widerspruch einlegte, folgte das Oberveraltungsgericht in seinem Beschluss (Az: 8 ME 213/15) vom 17.02.2016 dem Urteil. Demnach müsse aus dem Fehlerverhalten auf eine mangelnde Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs geschlossen werden. Auch habe der Mann keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Es bestehe somit die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er künftig wieder so handeln würde.

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Demgegenüber stehe ein öffentliches Interesse. Hilflose Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass der nichtärztliche Rettungsdienst nicht selbstständig Medikamente verabreicht. Hierzu ist die ärztliche Weisung erforderlich.

(25.02.2016)

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Also bitte schreibt das vollständig. Das ist nur die halbe Wahrheit. So entsteht der Eindruck das nur die “Kompetenzüberschreitung” Die Ursache zum Lizenzentzug war. In diesem Urteil geht es aber auch um Kinderpornographie. Da tritt die Med-Gabe in den Hintergrund!!!!!!! Anständig recherchieren und nicht der Tageszeitung mit vier Buchstaben nacheifern.

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  2. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
    als ich heute Morgen den Bericht in der lokalen Zeitung gelesen habe, war ich zunächst entsetzt über das ergangene Urteil des OVG Lüneburg, zum Entzug der Berufsurkunde eines Rettungsassistenten.

    Ebenso war ich deutlich über die von der “Deutschen Presseagentur” (DPA) angeführte Berichterstattung irritiert, da mir ein derartiger Fall im Bundesgebiet bisher nicht bekannt war.

    Aufgrund dessen, habe ich mir das Urteil des OVG Lüneburg heute Vormittag intensiv durchgelesen http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160000551&psml=bsndprod.psml&max=true

    -und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die DPA hier einen komplexen gerichtlich begründeten Sachverhalt, vollkommen aus dem Kontext gerissen hat -und mit dem Zeitungsbericht somit ein gänzlich falschen Eindruck in der Öffentlichkeit vermittelt hat!

    Zusammenfassend lässt sich aus der gerichtlichen Begründung zur Entziehung der Berufsurkunde feststellen, dass seit dem Jahr 2002 mehrere Urteile gegen den besagten Rettungsassistenten, wegen diverser Straftatbestände ergangen sind.

    Im Kern ging es um Verurteilungen wegen dem Besitz von Kinderpornographischen Bild -und Videomaterialien, aufgefunden an der Rettungswache, Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauch einer Minderjährigen im privaten Bereich (2011) und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen nicht indizierter Medikamentengabe, mit Schädigung einer Patientin im Rettungsdienst (2014). Zudem ergab eine polizeilich durchgeführte Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten, dass Verschreibungspflichtige Notfallmedikamente in erheblichem Umfang, im privaten Bereich gelagert wurden.

    “Folgerichtig veranlassten die zusammengetragenen Tatbestände, das OVG Lüneburg festzustellen, dass die notwendige Zuverlässigkeit zum führen der -Berufsbezeichnung Rettungsassistent- nicht gegeben ist, und zudem bestehe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Die damit verbundene Gefährdung öffentlicher Interessen, lassen die Entziehung der Berufserlaubnis als durchaus verhältnismäßig erscheinen” (Zitat: OVG Lüneburg).

    Meine Anmerkung zur Medikamentenapplikation:

    In dem Zeitungsbericht der Deutschen Presseagentur ” Sanitäter spritzt- und fliegt raus” , wird der Bevölkerung ein vollkommen unzutreffender Sachverhalt suggeriert. Für das Rettungsfachpersonal, dass tagtäglich gute -und auch lebensrettende Arbeit leistet, ist diese Art der Berichterstattung einfach nur ärgerlich.

    Rettungsassistenten und Notfallsanitäter sind auch ohne direkte ärztliche Anordnung berechtigt, in bestimmten medizinischen Notlagen, Notfallmedikamente einem Patienten zu verabreichen.

    Dies begründet sich zum einen aus dem Notfallsanitätergesetz, sowie aus dem Strafgesetzbuch §34 “Rechtfertigender Notstand”.

    Zudem empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK), über die sogenannte Notkompetenzregelung aus dem Jahr 1992, die Applikation bestimmter Medikamente durch Rettungsfachpersonal, bei definierten Krankheitsbildern.

    Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme, im Sinne einer Nutzen- Risiko Abwägung zu berücksichtigen. Daneben muss der Anwender geeignet sein, um eine invasive Maßnahme durchführen zu können. Dies beinhaltet die korrekte Erfassung der Arbeitsdiagnose, und das Wissen um die erforderliche Maßnahme mit Kontraindikation, Wirkung und Nebenwirkungen. Zudem unterliegt das durchführende Rettungsdienstpersonal der erforderlichen Sorgfaltspflicht.

    Bessere Regelungen für das Rettungsdienstpersonal, mit entsprechender Rechtsicherheit, werden die zukünftigen SOP`s / Algorithmen zur standardisierten Patientenversorgung, verantwortet durch den jeweiligen ÄLRD mit sich bringen.

    Kollegiale Grüße
    D.S.

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  3. Gut kopiert, leider von einer schlechten Quelle. Das ist so falsch! Wer die Urteilsbegründung liest kommt schnell zu anderen schlüssen. Der Rett. Ass. verliert (vorübergehend) seine Zulassung, da er unzuverlässig ist. Nicht weil er Medikamente gegeben hat. Ob eine Medikamentengabe durch einen Rettungsassistenten grundsätzlich problematisch ist, dazu sagt das Gericht nichts. Es hat nur entschieden, dass es in einem Fall falsch war, da weder eine Indikation vorlag, noch eine Dokumentation (Aufklärung/Einwilligung unklar) stattgefunden hat, Strafe 90 Tagessätze. Nun gab es einen zweiten Fall, der dem ersten sehr ähnlich ist, erst bei diesem vielen dann auch noch andere Probleme mit der Zuverlässigkeit des RA auf. Er hatte ein Kind Sexuell belästigt, Filme mit Kindern heruntergeladen und angesehen (an der Wache und Zuhause). Er zeigte kein Einsehen was seine Verfehlungen angeht (weder Medikamente so zu geben noch was die Kinder angeht) und versuchte alles immer nur zu verharmlosen (Er habe das Kind nur über die Beine gestreichelt und dem Patienten so wenig Schmrzmittel gegeben, dass könne gar keine negativen Auswirkungen gehabt haben…). Also nicht das er Schmerzmittel gegeben hat war entscheident, sondern wie und dass er eben weiteres Fehlverhalten gezeigt hat. Das ein solcher Fall natürlich für Berufsstandswahrung eingesetzt wird, dass war zu erwarten, wenn es auch dafür nicht taugt, denn wer die Urteilsbegründung liest, der findet viele angegebene ähnliche Fälle von Ärzten und anderem Med. Personal. Also vielleicht selber lesen und nicht einen Artikel kopieren, der so offensichtlich falsch geschrieben ist um Berufspolitik zu machen.

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