Schweigepflicht: Wenn die Polizei ins Spiel kommt
Bremen (rd_de) – Polizei und Rettungsdienst arbeiten in vielen Einsatzsituationen Hand in Hand. Das gilt auch für Disponenten in Feuer- und Rettungsleitstellen. Daraus kann der falsche Schluss gezogen werden, dass sich beide Seiten über alles austauschen dürfen, was sie während des Einsatzes erfahren haben. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.
1. Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall versorgen die Rettungskräfte die beteiligten Fahrer. Die Polizei ist auch vor Ort. Im Anschluss an den Rettungseinsatz meldet sich ein Polizeibeamter in der Leitstelle. Er möchte wissen, in welche Krankenhäuser die Patienten gebracht wurden, damit diese später zum Unfallhergang vernommen werden können.
Darf der Disponent diese Information herausgeben? Nein! Die Durchbrechung der Schweigepflicht würde hier der reinen Strafverfolgung dienen. Das genügt jedoch nicht.
2. Beispiel: Eine Frau meldet sich und gibt an, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Sie sei verletzt und benötige ärztliche Hilfe. Ihr Ehemann befinde sich weiterhin in der gemeinsamen Wohnung und sei nach wie vor aggressiv. Sie gibt ihren Namen und ihre Adresse an, ebenso den Namen ihres Ehemannes.
Darf der Disponent die Polizei informieren? Ja! Es besteht eine mögliche Gefahr für die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und das Opfer. In diesem Fall darf der Disponent seine Schweigepflicht durchbrechen. Das, was durch Paragraf 203 StGB für den Regelfall verboten ist, wird durch Paragraf 34 StGB im Einzelfall erlaubt. Danach ist man zur Verletzung der Schweigepflicht berechtigt, wenn man dadurch etwas schützt, was höherwertig ist. Hier schützt man die körperliche Unversehrtheit der Kollegen und des Opfers. Diese Rechtsgüter sind wertvoller als das Recht des Täters, dass seine Daten nicht weitergegeben werden.
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(Text: Nicole Kreutz, Juristin und ehemalige Staatsanwältin; Symbolfoto: Markus Brändli; 23.01.2017)
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In Bad Segeberg gelten andere Gesetze !! Ich rief den Rettungsdienst aufgrund meiner Alkoholkrankheit : Hier Rückfall nach ca. 7 Jahren. Da ich den Notruf 112 gewählt habe erschien auch die Polizei. Die Polizei forderte den Rettungsdienst auf mich in meiner Wohnung liegen zu lassen , da ich nur ihre Steuergelder koste. Ich bestand allerdings darauf ins Krankenhaus gebracht zu werden (sehr zum Missfallen der Polizei) .Daraufhin forderte die Polizei den Rettungsdienst auf eine Atemalkoholmessung zu machen . Dazu musste der Polizist erst ein Atemalkoholmessgerät aus dem Auto holen . Nachdem der Rettungsdienst den Atemalkohol gemessen hatte und das Gerät an die Polizei zurückgab war nur im herablassendem Ton von der Polizei zu hören : ” Nehmt ihn mit ” und im herausgehen : Das hat Konsequenzen . Auf Nachfrage ” Was für Konsequenzen denn ” ,bekam ich nur zu hören “Das werden Sie schon sehen” . Ich sah als ich aus der Behandlung zurückkam . Entzug der Fahrerlaubnis , Verlust des Arbeitsplatzes….
Der Klageweg steht offen und ist in so einer Situation einfach umzusetzen. Es war die Polizei bereits vom Disponent alarmiert worden, dann ist dies auch dokumentiert. Es handelt sich um keine Straftatsanzeige sondern um eine Zivilklage auf Schadensersatz (die „Konsequenzen“ müssen monitär von den Polizisten beglichen werden)
Ich fahre öfter zu Patienten mit zu hohem Alkoholkonsum, ob akut durch einmaligen Konsum, oder aufgrund einer Alkoholkrankheit. Die Polizei wird in der Regel nicht mitgeschickt, außer bei Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung.
Allerdings hat die Polizei mir nicht vorzuschreiben, ob ich Patienten und KH transportiere oder zu Hause lassen soll, da überschreiten die ihre Kompetenz! Auch einem Atemalkoholtest meines Patienten würde ich in so einer Situation widersprechen, da liegt (so, wie ich die Lage verstehe) keine Notwendigkeit vor! Es sei denn, mein*e Patient*in stimmt dieser Maßnahme zu.
Und ob der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt war, würde ich erstmal durch ein Gericht feststellen lassen!
Frage: Ist das Beispiel 1 durch ein Urteil belegt? Halte ich doch für zumindest strittig. Die Polizei fragt hier nicht ab ob und welche Behandlung erfolgt ist- denn dass ist für sie ja offensichtlich. Sie erfragt den Aufenthaltsort eines Tatverdächtigen/Beschuldigten/Betroffenen um strafprozess. Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse zu treffen?!