Strafverschärfung für Angriffe auf Einsatzkräfte aus der Gruppe
(Bild: ToNic-Pics/pixabay.com)Berlin/Wiesbaden (MfI HE) – Die Innenministerkonferenz der Bundesländer hat sich in Berlin einstimmig dafür ausgesprochen, dass der Strafrahmen bei Angriffen auf Angehörige der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes aus einer Gruppe heraus künftig härter bestraft werden soll.
Konkret sieht die hessische Initiative eine Anpassung des Strafrahmens für die täterschaftliche Begehung des Landfriedensbruchs (§ 125 Strafgesetzbuch; Landfriedensbruch) vor, wenn aus einer Gruppe heraus ein Angriff auf die in § 114 Strafgesetzbuch genannten Personen erfolgt.
Rheinland-Pfalz hatte auf der Justizministerkonferenz bereits eine Anpassung des Strafrahmens des § 125 Strafgesetzbuch mit dem Strafrahmen des § 114 StGB („Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) vorgeschlagen. Hessen unterstützt diesen Vorstoß und spricht sich dafür aus, dass der Strafrahmen jeweils auf eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug angehoben wird. Bislang sieht der § 125 StGB als Mindeststrafmaß eine Geldstrafe und der § 114 einen dreimonatigen Freiheitsentzug vor, der wiederum häufig in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann. Bei einem Mindeststrafmaß von sechs Monaten wäre eine solche Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Immer häufiger sehen sich Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten auch der Situation ausgesetzt, dass ihr gesprochenes Wort per Videoaufnahme aufgezeichnet und ohne ihr Einverständnis im Internet veröffentlicht wird. Damit einhergehend können diese Vervielfältigungen zur Veröffentlichung des Familiennamens und Wohnortes und damit zu Bedrohungen führen.
Vor diesem Hintergrund unterstützen Hessens Justiz- und Innenminister einen Vorschlag aus Rheinland-Pfalz, die in Frage kommenden Straftatbestände (bspw. die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Strafgesetzbuch) zu erweitern, wenn es sich bei der Videoaufzeichnung um ein nicht öffentlich gesprochenes Wort handelt. Solche Eingriffe werden bis dato nur auf Antrag der jeweils benachteiligten Person verfolgt, die damit ihre persönlichen Adressdaten angeben und sie so auch dem Täter kenntlich machen muss.
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