Überholen von Rettungswagen bei Blaulichtfahrt nicht erlaubt
Nürnberg (D-AH) – Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht fahrende Feuerwehr zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen.
Erst recht, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 1964/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befuhr eine Frau mit ihrem Pkw den Magdeburger Ring. Das ist ein kreuzungsfreier Schnellstraßenabschnitt mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, auf denen Tempo 80 als Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist. Auf dem Ring verschafften sich zur gleichen Zeit drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn freie Durchfahrt auf dem Weg zu einem Wohnungsgroßbrand, wobei die Rettungs-Kolonne knapp am zugelassenen Tempolimit fuhr.
Der Fahrerin mit ihrem Wagen dahinter ging das wohl nicht schnell genug. Jedenfalls setzte sie zum Überholvorgang an und kollidierte schließlich auf der Außenspur mit dem mittleren Einsatzfahrzeug, das auf Grund eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen musste. Zwar kam es auf Grund der Professionalität des Feuerwehr-Fahrers nur zu einer leichten Streifkollision, doch die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2.000 Euro nun von der Notfallbehörde ersetzt haben.
Zu Unrecht allerdings, wie die Elbstädter Landesrichter betonten. “Die Frau hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempolimit fahrende Kolonne überholen dürfen”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn ein Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt.
Vor allem aber hat jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend “frei Bahn” zu verschaffen – notfalls also anzuhalten und nicht noch mit einem riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen.
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Diesen Beitrag sollte man groß und öffentlich publik machen damit man auf dem Weg zu Autobahn-VUs mit über 140km/h und Sondersignal nicht noch von anderen Autofahrern bedrängt wird. Unglaublich diese Dreistigkeit!
Da bleibt zu Hoffen daß solche Urteile nicht als “Freibrief” missverstanden werden…
Also manchmal möchte man sich vor den Kopf hauen. Meinen die Leute eigentlich das man die Sondersignale nur aus Spaß anner Freud’ anmacht?
*Kopfschüttel*
So etwas von Dreistigkeit habe ich schon lange nicht mehr gehört. Normalerweise müsste man die Fahrerin noch vor Gericht ziehen, weil sie durch dieses Überholmänover die Rettungskräfte noch behindert hat.
Wobei die Überschrift irreführend ist. Selbstverständlich darf man Fahrzeuge, sie mit Sondersignalen fahren, auch weiterhin überholen. Man muss dabei “nur” sicherstellen, dass das Einsatzfahrzeug nicht behindert wird und muss sich selbstverständlich an die anderen Vorschriften der StVO was überholen angeht halten.
Ich finde das Überholen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten gehört prinzipiell komplett verboten egal wie schnell diese unterwegs sind. Viele Verkehrsteilnehmer können mit dieser Situation nicht richtig umgehen, viele reagieren falsch. Da ist das Überholen von Fahrzeugen unter Sonderrechten noch eine zusätzliche Gefahrenquelle.
Die Thematik “Verhalten bei Einsatzfahrten/Kolonnenfahrten” muss fester Bestandteil in der Fahrschulausbildung sein und sollte vielleicht auch bei LSM/EH-Kursen mit eingebaut werden zur Sensibilisierung. Ein “rechtzeitig Platz schaffen” ist zwar richtig, aber da fehlen noch einige wichtige Zusätze und nicht zuletzt auch Vernunft der Bürger.
Dieser Fall ist eine Freichheit von der Frau! Und dann will sie noch den Schaden für ihre Ignoranz bezahlt bekommen, tzzzzz.
Markus
Wie auch immer man dies bewerten will. Seit Jahren barbeite ich VU´s mit unseren eigenen Einsatzkräften. Von eineer derartigen Dreistigkeit habe ich aber auch noch nicht gehört. Gleichwohl gibt es genügend Urteile, in denen auch den Rettungkräften immer wieder ein “Mitschuld” ( man spricht hier von der Betriebsgefahr des Fahrzeugs aufgrund der Tatsache, dass es sich im Straßenverkehr bewegt ) zugeordnet wird. Auch solche Urteile kommen bei einigen Kollegen immer wieder falsch an, so dass noch weniger Rücksicht genommen wird, weil man ja die Hilfsfrist einzuhalten hat.
>> Ich finde das Überholen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten gehört prinzipiell komplett verboten egal wie schnell diese unterwegs sind <<
Könnte ziemlich interessant werden, wenn sich auf einer Autobahn plötzlich ein Megastau bildet, nur weil ein Fahrzeug mit Sondersignal einen Pat. transportiert.
Richtig so, das Urteil wird hoffentlich publik und die Polizei sollte hart durchgreifen, in unserer Großstadt werden wir ständig von irgendwelchen I…… überholt, einige wollen sich offenbar auch Rennen mit den RTWs liefern. Leider unternimmt die Polizei gar nichts, denn die sind sich des Problems wahrscheinlich gar nicht bewußt, da sie natürlich bei der Alarmfahrt nicht überholt werden….
Grundsätzlich sollte es klar sein, dass man Einsatzkräfte nicht überholt, es gibt hier wirklich nur wenige Einzelfälle wo es vielleicht hinnehmbar ist.
Beispiel: Eine Autobahn vielleicht auch eine dreispurige Autobahn, es fährt ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr zu einem Einsatz in einen entfernten Ort und fährt gerade mal so knapp 100 km/h, da ist es durchaus aktzeptabel so ein Fahrzeug zu überholen.
Beispiel: Autobahn: Einsatzfahrzeug fährt zu einem Notfall direkt auf der Autobahn (Unfall oder Brand). In diesem Falle zu überholen, macht nicht wirklich Sinn, da man i.d.R. in einen Stau gerät und dies sich für die weitere Anfahrt nicht positiv auswirkt, aber in genau so einem Falle ist wirklich angebracht, wenn die Einsatzfahrzeuge (vorallem der Feuerwehr!) komplett auf die linke Spur wechseln und somit auch signalisieren (überholen verboten), denn außerhalb geschlossener Ortschaften ist das rechts überholen verboten und wird mit einem Eintrag in Flensburg geahndet.
Es ist ja schon viel geschrieben worden, mir fällt hierzu ein Beispiel ein: RTW auf Einsatzfahrt wird von PKw auf einer “gut ausgebauten” Bundesstrasse überholt, PKw lässt sich vom RTW überholen und das geht über meherere Kilometer so weiter, also Meldung an die Polizei über unsere LSt und der Fahrer wurde gestoppt. Schade für ihn, wo er “doch nur mal spielen” wollte.
So etwas muss immer via LSt zur Pol gemeldet werden (Art und Farbe des Fahrzeugs, Kennzeichen, Abschnitt der “Tat”, Insassenbeschreibung, Zeugen).
Auf der BAB soll das was anderes sein, wir kriegen sie doch eh!
von wegen er musste einem hinderniss ausweichen.der hat einfach rübergezogen um eine erziehungsmassnahme durchzuführen.
solche typen gehören sofort aus dem verkehr gezogen.