Bereitschaftsdienst in der Leitstelle
BAG -Urteil vom 5.6.2003- 6 AZR 114/02
DER FALL: Der AN ist Leitstellendisponent im Rettungsdienst. Er wird im Schichtdienst zu Nachtschichten zwischen 19.00 und 7.00 Uhr herangezogen, in denen 4 Stunden Bereitschaftsdienst enthalten ist.
Seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschreitet jedoch 48 Stunden Anwesenheit nicht. Er muß während des Bereitschaftsdienstes in einem Ruheraum ausharren, bei Telefonaten jedoch auf Aufforderung seines Kollegen dieses unterstützen. Der Arbeitnehmer klagt vertreten durch die RAe
Spengler & Kollegen, dass dieses kein Bereitschaftsdienst sei, sondern vollumfänglich zu vergütende Arbeitszeit
DAS BAG: Das BAG hält den Bereitschaftsdienst mit § 15 VI BAT in Einklang stehend. Die ungenügende Umsetzung des ArbZG im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei der Bereitschaftsdienst fälschlicherweise als Ruhezeit bewertet wird, stellt die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch einen staatlichen Arbeitgeber jedoch nicht generell in Frage, solange die 48 Stunden-Höchstgrenze nicht überschritten wird. Deswegen war die Vergütungsklage abzuweisen.
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