Rettungsassistentenanerkennung
VG Mainz – Az. 6 K 727/04 MZ
DER FALL: Ein geprüfter Rettungssanitäter, war in den vergangenen Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (u.a. vielfacher Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung) und deswegen wiederholt
sogar zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent lehnte die zuständige Behörde ab. Er habe nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Der Kläger erhob Klage zum VG Mainz.
DAS VG
Ohne Erfolg: Wiederholte strafrechtliche Verurteilungen können Beleg für charakterliche Mängel sein und Anerkennung entgegenstehen. Der Kläger könne die Erlaubnis nicht erhalten, weil sich aus seinem Verhalten seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs Rettungsassistent ergebe. Infolge der Vielzahl seiner Straftaten und seiner hieraus ersichtlichen charakterlichen Mängel biete er nicht die Gewähr, künftig den Anforderungen an das Berufsbild gerecht zu werden. Kein Wunder, waren die Straftaten doch mit
deutlichem Berufsbezug begangen worden: Betrug beim Kauf eines Defibrillators, Betrug bei der Anmietung von Rettungswagen, Urkundenfälschung durch Vorlage einer gefälschten Berufserlaubnisurkunde. Nachdem der Kläger auch noch erhebliche Schulden hatte, befürchtete das VG, dass er „im Umgang mit dem ihm anvertrauten regelmäßig hilflosen Patienten erneut in Versuchung geraten könnte.
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