Bremen (rd_de) – “Wenn mal was schiefgeht – kein Problem, dafür sind Sie über uns versichert.” Diese Worte hat schon mancher Rettungsdienst-Mitarbeiter gehört. Eine Berufshaftpflichtversicherung, wie sie beispielsweise Ärzte oder Anwälte nachweisen müssen, wäre sinnvoller. Aber nur eine Minderheit der Notfallsanitäter dürfte sie besitzen.
Das Schreiben der Versicherung lag unerwartet im Briefkasten von Rettungsassistentin Sarah B. (fiktiver Name). Als Betriebshaftpflichtversicherung von Sarahs Arbeitgeber habe man an einen Patienten 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen müssen. Sarah habe den Patienten durch unsachgemäßes Umlagern von der Trage fallen lassen. Dies stelle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Deswegen müsse die Rettungsassistentin die 50.000 Euro im Wege des Regresses innerhalb von 14 Tagen an die Versicherung zahlen.
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Kein Einzelfall. Eine Ärztin war bereits im Jahr 1997 vom Bundesarbeitsgericht in einem Fall falscher Blutkonservengabe zum Regress verurteilt worden.
Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
Richtig ist, dass Hilfsorganisationen sowie kommunale und private Rettungsdienste in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Eine solche Versicherung sichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, die aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, die durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz sowohl vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden.
Die Versicherung stellt den Versicherungsnehmer – also den Arbeitgeber des Rettungsdienst-Mitarbeiters – von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab. Aber Achtung, gleichzeitig beginnt bereits bei der Schadenmeldung immer auch die Prüfung der Versicherung, ob im Falle einer Zahlung ein Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, voll oder teilweise in Regress genommen werden kann. Versicherungsunternehmen sind wirtschaftlich orientierte Firmen. Wohltaten gehören nicht zu ihrem Business.
Hintergrund für diese Recherchen gegen einen Rettungsdienst-Mitarbeiter ist der Grundsatz des Forderungsübergangs. So heißt es in Paragraph 86 des Versicherungsvertragsgesetzes: „Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.“
Anders ausgedrückt: Steht dem Rettungsdienst als Arbeitgeber ein Regressanspruch gegen den Mitarbeiter zu, macht die Versicherung davon Gebrauch. Sie schont den Mitarbeiter nicht, wie dies vielleicht der Arbeitgeber noch täte.
Dieser Regressanspruch steht den Versicherungen sicher bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu. Bei einigen Rettungsdienst-Anbietern sogar bereits ab mittlerer Fahrlässigkeit, je nachdem, welcher Tarif- oder Arbeitsvertrag Anwendung findet. Das ist gerade bei Betriebsübergängen nach Ausschreibungen ein Problem. Welcher Rettungsdienst-Mitarbeiter prüft schon, ob sich in diesem Punkt beim neuen Arbeitgeber sein persönliches Haftungsrisiko verändert?
Wer jetzt an seine Privathaftpflichtversicherung denkt und glaubt, damit fein raus zu sein, der irrt. Die Privathaftpflichtversicherung sichert den privaten Versicherungsnehmer und dessen Familie vor Forderungen Dritter bei privaten Angelegenheiten. Also beispielsweise, wenn beim Fußballspielen Nachbars Fensterscheibe zu Bruch geht.
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Zahlt die Privathaftpflicht auch für Rettungsfachkräfte?
Vor beruflichen Fehlern und der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber – oder dessen Versicherung – schützt die Privathaftpflicht nicht. Hier greift nur eine Berufshaftpflicht- oder Diensthaftpflichtversicherung. Sie ist für Berufe sinnvoll, die ein erhöhtes Risiko besitzen, also Ärzte und Anwälte, aber auch Feuerwehrmänner und Rettungsdienst-Mitarbeiter.
Aber selbst bei diesen Versicherungen gilt es, im Kleingedruckten genau nachzulesen. Wurde hier der Fall der groben Fahrlässigkeit ausgenommen, werden hohe Versicherungsbeiträge gezahlt, ohne für den Fall abgesichert zu sein, der relevant wird: den der groben Fahrlässigkeit.
Hier hat sich in den letzten Jahren viel getan. Diensthaftpflichtversicherungen schließen oftmals zu günstigen Konditionen den Rettungsdienst-Mitarbeiter ein. Außerhalb des öffentlichen Dienstes sind allerdings in der Regel nur Berufshaftpflichtversicherungen im Angebot, die für einen Notfallsanitäter, Rettungsassistenten oder -sanitäter kaum bezahlbar sein dürften. Die einschlägigen Berufsverbände und Gewerkschaften haben sich deshalb bemüht, für ihre Mitglieder entsprechende Versicherungspakete zusammenzustellen.
(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Rechtsanwalt u.a. mit Schwerpunkt Rettungsdienst, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Symbolfoto: Markus Brändli; zuletzt aktualisiert: 19.11.2018) [3276]
Mmmmm , grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz muss m.E. immer einwandfrei nachgewiesen werden , die Beweisführung, das grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt wurde , ist in der Regel recht schwierig. Meist verbleibt es im Ergebnis bei einfacher Fahrlässigkeit.
Immerhin gilt: Wer will was von wem warum ?
M.W.n ist eine Arbeitnehmerhaftung in der Regel auf 3 Bruttomonatsgehälter begrenzt bei grober Fahrlässsigkeit. M.E. kann daher auch kein höherer “Regress” von Versicherungen geltend gemacht werden.
Dazu ist mir kein Fall bekannt, zumindest in meinem Kosmos nicht.
Sicher sollte jeder sich mit dem Thema befassen, jedoch ohne in Panik zu verfallen
Ferner eröffnen sich neue Perspektiven zum Thema Vergütung
Das alles ist lediglich meine Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar
Aha. Wenn ich mich also grob fahrlässig verhalte, lohnt es sich eine überteuerte private Berufshaftpflicht abgeschlossen zu haben, die dann auch nicht zahlt. Spannend zu wissen.
Was will uns der Autor jetzt doch gleich genau sagen?
Eigentlich ein guter Hinweis. Ob aber der Mitarbeiter “Dritter” im Sinne von § 86 VVG ist, ist zumindest zweifelhaft. Er wird oftmals (Mit-)Versicherter sein, dann ist dem Versicherer kein Regress möglich.
Ich denke das bei einem ausgebildeten NoSa z.B.
die Gabe von Medikamenten nach Diagnosestellung als Vorsatz angesehen werden kann.
War man bei der Diagnose noch fahrlässig ist die dann folgende Behandlung vorsätzlich.
Würde ich so sehen.
@Peter Patelt: Die Medikamentengabe nach Diagnosestellung ist – unter gewissen Voraussetzungen (Notwendigkeit und fehlender rechtzeitige Verfügbarkeit eine NA) – ausdrückliche Aufgabe eines NotSan. Es käme aber auch gar nicht darauf an, ob er das Medikament vorsätzlich gibt, sondern darauf, ob er damit vorsätzlich oder grob fahrlässig den Patienten schädigt. Letzteres kommt aber m.E. nur in Betracht, wenn er ein falsches Medikament bzw. eine falsche Dosierung gibt oder Kontraindikationen nicht berücksichtigt…
Für mich selbst als verdi- Mitglied, habe ich das über die Mitgliedschaft bei der gewerkschaftlichen Unterstützungskasse GUV Fakulta gelöst.
Für 21 € im Jahr bekomme ich da bisher das, was benötige.
Eine andere Möglichkeit wäre, im Betrieb zu versuchen die Haftung durch die Mitarbeiter auszuschliessen.
Daumen hoch für diesen Beitrag.
Meine langjährige Erfahrung zeigt mir, dass es wichtig ist sich gegen eine Regressforderung durch den Dienstherren bzw. dessen Versicherung zu schützen.
Sollten die Regressansprüche auf eine Höchstsumme beschränkt sein, wird dieses im Arbeitsvertrag oder in Dienstanweisungen stehen.
Meine Empfehlung gilt allen Beschäftigten, dass sie einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft beitreten. Damit haben sie automatisch eine günstige Diensthaftpflichtversicherung sowie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, die bereits mit den Mitgliedsbeiträgen bezahlt sind.
Wichtig ist, dass die Diensthaftpflicht keine Benzinklausel beinhaltet. Diese würde Schäden ausschliessen, die in Verbindung mit der Fahrzeugnutzung passieren.
Also auch die Falschbetankung!
Mmmmm , grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz muss m.E. immer einwandfrei nachgewiesen werden , die Beweisführung, das grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt wurde , ist in der Regel recht schwierig. Meist verbleibt es im Ergebnis bei einfacher Fahrlässigkeit.
Immerhin gilt: Wer will was von wem warum ?
M.W.n ist eine Arbeitnehmerhaftung in der Regel auf 3 Bruttomonatsgehälter begrenzt bei grober Fahrlässsigkeit. M.E. kann daher auch kein höherer “Regress” von Versicherungen geltend gemacht werden.
Dazu ist mir kein Fall bekannt, zumindest in meinem Kosmos nicht.
Sicher sollte jeder sich mit dem Thema befassen, jedoch ohne in Panik zu verfallen
Ferner eröffnen sich neue Perspektiven zum Thema Vergütung
Das alles ist lediglich meine Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar
Aha. Wenn ich mich also grob fahrlässig verhalte, lohnt es sich eine überteuerte private Berufshaftpflicht abgeschlossen zu haben, die dann auch nicht zahlt. Spannend zu wissen.
Was will uns der Autor jetzt doch gleich genau sagen?
Eigentlich ein guter Hinweis. Ob aber der Mitarbeiter “Dritter” im Sinne von § 86 VVG ist, ist zumindest zweifelhaft. Er wird oftmals (Mit-)Versicherter sein, dann ist dem Versicherer kein Regress möglich.
Ich denke das bei einem ausgebildeten NoSa z.B.
die Gabe von Medikamenten nach Diagnosestellung als Vorsatz angesehen werden kann.
War man bei der Diagnose noch fahrlässig ist die dann folgende Behandlung vorsätzlich.
Würde ich so sehen.
die Fachbeiträge lassen spürbar im Qualität und im Standard nach. Fällt euch denn nichts interessantes mehr ein????
@Peter Patelt: Die Medikamentengabe nach Diagnosestellung ist – unter gewissen Voraussetzungen (Notwendigkeit und fehlender rechtzeitige Verfügbarkeit eine NA) – ausdrückliche Aufgabe eines NotSan. Es käme aber auch gar nicht darauf an, ob er das Medikament vorsätzlich gibt, sondern darauf, ob er damit vorsätzlich oder grob fahrlässig den Patienten schädigt. Letzteres kommt aber m.E. nur in Betracht, wenn er ein falsches Medikament bzw. eine falsche Dosierung gibt oder Kontraindikationen nicht berücksichtigt…
Durchaus eine sinnvolle Absicherung, wenn man an die mit dem Beruf verbundenen Risiken denkt.
Ich habe in 2 Jahren keine Assekuranz gefunden, welche eine Berufshaftpflicht für NotSan oder RettAss anbietet……
Nicht weil die Assekuranzen nicht wollen , sondern vielmehr weil es keine Produkte dazu am Markt zu geben scheint…
Kenn wa nich , ham wa nich
Freue mich über andere Erfahrungen zu hören
Für mich selbst als verdi- Mitglied, habe ich das über die Mitgliedschaft bei der gewerkschaftlichen Unterstützungskasse GUV Fakulta gelöst.
Für 21 € im Jahr bekomme ich da bisher das, was benötige.
Eine andere Möglichkeit wäre, im Betrieb zu versuchen die Haftung durch die Mitarbeiter auszuschliessen.
Daumen hoch für diesen Beitrag.
Meine langjährige Erfahrung zeigt mir, dass es wichtig ist sich gegen eine Regressforderung durch den Dienstherren bzw. dessen Versicherung zu schützen.
Sollten die Regressansprüche auf eine Höchstsumme beschränkt sein, wird dieses im Arbeitsvertrag oder in Dienstanweisungen stehen.
Meine Empfehlung gilt allen Beschäftigten, dass sie einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft beitreten. Damit haben sie automatisch eine günstige Diensthaftpflichtversicherung sowie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, die bereits mit den Mitgliedsbeiträgen bezahlt sind.
Wichtig ist, dass die Diensthaftpflicht keine Benzinklausel beinhaltet. Diese würde Schäden ausschliessen, die in Verbindung mit der Fahrzeugnutzung passieren.
Also auch die Falschbetankung!