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PTBS als Berufskrankheit: Rettungssanitäter siegt vor Gericht

12. Januar 2026

Foto: Karola Grabowska/Pexels

Stuttgart (LSG BW; 12.01.2026) – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei einem Rettungssanitäter als Berufskrankheit anzuerkennen ist. In dem am 14. November 2025 verkündeten Urteil (Az. L 8 U 3211/23 ZVW) gab das Gericht dem Kläger in Teilen Recht und verpflichtete die beklagte gesetzliche Unfallversicherung zur Anerkennung der Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“.

Der Kläger war über viele Jahre als Rettungssanitäter tätig und mehrfach bei schweren Einsätzen wie Amoklagen, Unfällen mit mehreren Verletzten sowie belastenden Wiederbelebungen eingesetzt worden. Im Laufe der Zeit entwickelte er eine PTBS und musste seine berufliche Tätigkeit aufgeben. Die Unfallversicherung hatte die Anerkennung als Berufskrankheit zunächst abgelehnt, weil PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste geführt werde und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen.

Nach Rückweisung durch das Bundessozialgericht prüfte der 8. Senat des Landessozialgerichts den Fall erneut. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Die fortgesetzte Belastung habe zu einer schweren, klinisch manifesten PTBS geführt, die sich nicht ausschließlich auf einzelne akute Reaktionen habe beschränken lassen. Die Richter begründeten damit die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“.


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